Stellungnahmen der KVn ...

... der nicht vollständig fördernden Bundesländer

Dass drei Bundesländer - Hamburg, Hessen und Niedersachsen - die Förderung von dermatologischen Weiterbildungsstellen in Niederlassungen noch nicht voll anbieten hat uns stutzig gemacht. Wir wollen gern wissen, woran das liegt und haben zu den entsprechenden KVen Kontakt aufgenommen. 

Aus Hamburg erhielten wir leider nur den allgemeinen Verweis zu den bereits auf der diesbezüglichen Webseite angebotenen Informationen und zu einer offiziellen Bekanntmachung im KV-Telegramm Ausgabe 39: 

"Auf Basis der bundesweit gültigen Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V hat die KVH regionale Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sowie zur Förderung der Weiterbildung in den Fachgebieten Augenheilkunde, Kinderheilkunde und Frauenheilkunde beschlossen. 
Diese Fachgebiete sind die im Gesetz vorgegebenen Fachgebiete für den Fall, dass mit den Krankenkassen keine Einigung auf andere Fachgebiete erfolgen konnte. Dies war in Hamburg der Fall. (...)"

Man verwies außerdem noch auf die allgemeinen Informationen, die bereits auf der Webseite abrufbar sind. 
Aussagen über Prognosen über die nächsten 5-10 Jahre könne man hier allerdings auch nicht machen. 

Sehr viel genauere Informationen zum Entscheidungsprozess erhielten wir von der KV Hessen:

"Zum 01.10.2016 trat unsere neue Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen in Kraft, welche nun immer ein Jahr Gültigkeit hat. Zum 01.10. diesen Jahres wird dann wieder neu verhandelt und anhand des Bevölkerungsschlüssels in Deutschland bzw. hier bei uns in Hessen die zu fördernden Förderstellen ausgesprochen. 
Zur Feststellung eines Förderbedarfes einzelner Facharztgruppen ist mindestens eines der folgenden regionalen Kriterien zu berücksichtigen:
1. Es wurde in einem KV-Bezirk eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf durch den Landesausschuss gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 SGB V für eine Facharztgruppe festgestellt.
Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V
Stand: 1. Juli 2016 5
2. Es bestehen innerhalb des jeweiligen Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung flächendeckende, langfristige Probleme bei der Nachbesetzung von frei werdenden Arztsitzen, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gefährden. Hierzu vorgenommene Empfehlungen der Landesausschüsse gemäß § 16 Abs. 2 Ärzte-ZV sollen da-bei berücksichtigt werden.
3. Es liegt eine facharztgruppenspezifische Altersstruktur vor, die erwarten lässt, dass mittelfristig mit der Feststellung einer Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung in bestimmten Planungsbereichen zu rechnen ist.
Es ist insbesondere der Bedarf an pädiatrischer, gynäkologischer und augenheilkundlicher Weiterbildung anhand der vorgenannten Kriterien zu prüfen.
(8) Die Feststellung der Förderfähigkeit von Facharztgruppen erfolgt auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. Sofern Empfehlungen der Landesausschüsse gemäß § 90 SGB V i. V. m. § 16 Abs. 2 Ärzte-ZV dazu vorliegen, sind diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Fest-stellung erfolgt erstmals 3 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung und wird jährlich zum 31. März überprüft. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung bzw. Empfehlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht zustande, gelten automatisch und ausschließlich die Facharztgruppen der Kinder- und Jugend-medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Augenheilkunde als förder-fähig. Über die regionalen Entscheidungen ist die Lenkungsgruppe nach § 10 über die KBV zu informieren.
(9) Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung informiert die KBV jährlich im Rahmen der Endabrechnung über die regionale Feststellung der förderungswürden Fachgruppen im Sinne dieser Vereinbarung. Die KBV leitet den übrigen Mitgliedern der Lenkungsgruppe diese Informationen im Rahmen der jährlichen Endabrechnung weiter.
Siehe auch hier ab § 3"

Dass die Förderung von WBA-Stellen auch sehr von den Krankenkassen abhängt, wurde im Gespräch mit der KV Niedersachsen deutlich: 

"Bereits seit 2010 werden in Niedersachsen, im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern, ambulante Weiterbildungsabschnitte in der Dermatologie durch die KVN gefördert.  Im Jahr 2015 wurden 22 angehende Dermatologen finanziell gefördert. Was es in Niedersachsen aktuell nicht gibt ist die zusätzliche Förderung der dermatologischen Weiterbildung durch die Verbände der Krankenkassen. Die KVN hat die Dermatologie als förderfähiges Fachgebiet in die Verhandlungen mit den Krankenkassen bereits wiederholt eingebracht. Bisher haben die Krankenkassen diesem Vorschlag nicht zugestimmt."

Wir werden die Entwicklungen besonders in diesen drei Bundesländern für Euch weiter beobachten und über Neuigkeiten berichten!