Weiterbildung nach Plan

Befristete Verträge nur bei Weiterbildung nach Plan

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat am 11.09.2015 (Az.: 1 Sa 5/15) entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit einem Arzt zur Weiterbildung nur dann wirksam befristet werden kann, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbildungsplanung erstellt. Diese muss zeitlich und inhaltlich auf die angestrebte Qualifikation zugeschnitten sein.

Die Klägerin war Fachärztin für Innere Medizin und setzte ihre Weiterbildung fort, um die Anerkennung für den fachlichen Schwerpunkt Gastroenterologie zu erwerben.

Dazu schloss sie mit dem beklagten Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2014. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen der Klägerin und dem verantwortlichen Chefarzt zu Streitigkeiten. Die Klägerin warf dem Chefarzt vor, er mache es ihr durch die Dienstplangestaltung unmöglich, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Der Chefarzt war der Ansicht die Klägerin setze die falschen Schwerpunkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiterbildung.

Die Klägerin verlangte daraufhin vom Krankenhausträger, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung zum 30.06.2015 hinaus verlängert werden sollte. Dies lehnte der Krankenhausträger aber ab. In einer Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet sei.

Grundsätzlich gilt für Befristungen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das für die Befristung eines Arbeitsvertrags generell einen sachlichen Grund voraussetzt. Für 

Ärzte besteht eine besondere Regelung, nämlich das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG).

Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG kann der Arbeitsvertrag eines Mediziners zulässig befristet werden, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient, so z. B. für den Erwerb eines Facharzttitels oder den Nachweis eines fachlichen Schwerpunkts.

Das LAG ist der Auffassung, der Arbeitgeber müsse eine Weiterbildungsplanung erstellen, wenn er mit einem Arzt zur Weiterbildung einen solchen befristeten Arbeitsvertrag schließt. Dabei müsse die Planung zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sein. Nur dann diene die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. 

Da der Krankenhausträger im Prozess keine derartige Weiterbildungsplanung darlegen konnte, war die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtswirksam. 

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat. Es bleibt abzuwarten, welche Ansicht das BAG dazu hat.

Quelle

Rechtsanwältin
Andrea Schannath
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